29 rei gehandelt, welche ihren Anfang am Bahnhof nahm. Vielmehr hatten der Beschuldigte und D.________ auf G.________, F.________ und den Strafkläger gewartet. Schliesslich wäre es dem Beschuldigten wiederum frei gestanden, sich nicht zu beteiligen, wie er auch bei diesem Vorfall am Beispiel des sich vorgängig entfernenden N.________ erkennen konnte. Das Gutachten führte hierzu zutreffend aus: «Das Tathandeln war arbeitsteilig und zielgerichtet. Es geschah in Etappen. Auf Umgebungsreize wurde reagiert.