Dafür spricht auch die Aussage von D.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018, dass er ganz anderer Meinung sei als der Beschuldigte, wonach er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) sich so zurückgezogen und nichts damit zu tun gehabt habe. Er fügte an: «Aber lassen wir es, ich bin 17 und er ist ________. Ihm droht vielleicht etwas, mir nicht mehr.» (pag. 1277, Z. 193 ff.). Der Beschuldigte kann ferner aus den Umstand, dass D.________ die treibende Kraft, sowohl bei der Ausführung als auch bei der Idee war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war am Tatvorgang aktiv beteiligt, leistete so seinen Tatbeitrag und verhielt sich nicht nur «abwehrend».