__ oder dem Strafkläger beschrieben wird. Der Beschuldigte habe einfach mitgemacht, aber er (Anmerkung der Kammer: D.________) habe angefangen. Alles habe sich dann automatisch ergeben (pag. 1277, Z. 174). Wenn sowohl D.________ wie auch der Beschuldigte angeben, der Beschuldigte habe sich nicht beteiligt bzw. nur im Rahmen der Schlägerei eingegriffen, dann sind diese Aussagen nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft, sondern vielmehr beschönigende Darstellungen und damit als Schutzbehauptungen zu werten. Dafür spricht auch die Aussage von D.______