0333, Z. 194 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2018 führte D.________ aus, der Kollege von AL.________, bzw. der Beschuldigte (pag. 1273, Z. 94), habe am Anfang schon mitgemacht, aber dann habe er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) gesagt, er (Anmerkung der Kammer: D.________) solle aufhören (pag. 1273, Z. 67 f.). Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) habe sie zuerst trennen wollen und dabei Schläge eingesteckt und auch ausgeteilt (pag. 1274, Z. 112 f.), wobei das Trennenwollen weder vom Beschuldigten selbst noch von F.________, G.________ oder dem Strafkläger beschrieben wird.