Für den gemeinsamen Entschluss spricht weiter die tatnahe Aussage: «Wir [Hervorhebung durch die Kammer] haben gedacht, dass sie Geld dabei haben. Aber sie hatten einen Scheiss.» (pag. 0333, Z. 188 f.). Schliesslich nannte D.________ im Rahmen der ersten Einvernahme nicht den Beschuldigten, sondern einfach eine Drittperson, die sich an diesem Vorfall beteiligt habe (einen Kollegen von AL.________; pag. 0333, Z. 179; pag. 0333, Z. 199). Auf Nachfrage, wie sich dieser Kollege von AL.________ denn beteiligt habe, sagte er, dieser habe alle auseinandergenommen, also sie getrennt. Aber er habe auch Faustschläge verteilt (pag. 0333, Z. 194 f.).