28 gen des Beschuldigten voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Er versuchte gesamthaft, sich dahingehend in einem besseren Licht darzustellen, als er nichts von der Beschaffung von Geld gewusst haben will und sich nur physisch gewehrt habe, als er selbst angegriffen worden sei. Hinzu kommt, dass seine Aussagen nicht nur den weitgehend übereinstimmenden Angaben von F.________, G.________ und dem Strafkläger widersprechen, was grundsätzlich nicht einmal überraschend wäre, sondern sich auch wesentliche Widersprüche zu den Aussagen von D.________ ergeben (vgl. nachfolgend).