1281, Z. 105 f.). Dieser Anmerkung durch die Verteidigung ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte an der gleichen Einvernahme auf Frage, wer an diesem Raub beteiligt gewesen sei, seine Beteiligung nicht abstritt, sondern antwortete: «D.________ und ich.» (pag. 1279, Z. 25) und in der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 gar angab: «D.________ sagte zu ihnen, dass ein Kollege von ihnen ihm Geld schulden würde. Wenn sie ihm das Geld nicht geben würden, dann würden wir [Hervorhebung durch die Kammer] sie schlagen.. Dies sagte er zu zwei Personen aus dieser Gruppe, welche vor uns am Laufen waren. Der andere Typ versuchte irgendwie noch Autos anzuhalten.» (pag.