2902, Z. 28 f.). Der Beschuldigte stellte seine Rolle – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – als eher passiv dar. Er gab in der tatnächsten Einvernahme vom 29. September 2017 an, keinen Grund gehabt zu haben, diese Jugendlichen «auszunehmen» (pag. 0284, Z. 130 f.), er habe nicht geplant, sie auszunehmen. Ob D.________ etwas geplant habe, könne er nicht sagen (pag. 0285, Z. 163 ff.). Er habe das Geld zu sich genommen und es bei sich gehabt, als sie bei Y.________ gewesen seien. Danach habe er es D.________ gegeben (pag. 0284, Z. 143 f.).