2447, Z. 5 ff.; pag, 2902, Z. 15 f.), was den glaubhaften Aussagen von F.________ und G.________ sowie dem Strafkläger widerspricht, wonach sich nur AM.________ in die tätliche Auseinandersetzung eingeschaltet und überdies versucht habe, die Beteiligten zu trennen. Auch widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Ablauf. Die Gruppe Jugendlicher soll zunächst an ihnen vorbeigelaufen (pag. 0283, Z. 91 f.), dann hinter ihnen hergegangen sein (pag. 1280, Z. 46), anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei die Gruppe vor ihnen gelaufen (pag. 2902, Z. 25) und sie hätten nicht auf sie gewartet (pag. 2902, Z. 28 f.).