er gibt dem Strafkläger die Faust; dessen Kollegen kommen dazu) von der Version der ersten Einvernahme ab (plötzliche Schlägerei; vier Personen, die auf ihn, den Beschuldigten, zukommen; er wehrt sich gegen einen, der ihn habe schlagen wollen). Zum Grund des sich Einmischens gab der Beschuldigte nicht mehr an, er habe erst ausgeteilt, als die Schlägerei angefangen habe (pag. 0283, Z. 97 f.),