1253, Z. 64 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, soweit seine konkreten Handlungen gegenüber dem Strafkläger und den Hintergrund der tätlichen Auseinandersetzung betreffend, fielen demgegenüber – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – in sich und insbesondere in Bezug auf die Aussagen der übrigen Personen widersprüchlich und nur wenig überzeugend aus. In seiner tatnächsten Einvernahme am 29. September 2017 erklärte der Beschuldigte, sie seien am Laufen gewesen und er habe dann gehört, dass einer aus einer Gruppe, die dort gewesen sei, ein Messer ziehen wolle.