1247, Z. 38 ff.; pag. 1253, Z. 56 ff.) und anschliessend sei es zu einer Schlägerei gekommen. Der Strafkläger führte aus, derjenige, der ihn zur Seite genommen habe (Anmerkung der Kammer: D.________), habe ihm gesagt, er schulde ihm Geld. Er (Anmerkung der Kammer: der Strafkläger) habe ihm gesagt, dass er niemandem Geld schulde und habe sich von ihm entfernt. Er sei wieder in Richtung AC.________strasse gelaufen und habe ihm den Rücken zugekehrt. D.________ habe ihn beschimpft und drohte ihm, ihn «umzunocken» (pag. 1253, Z. 51 ff.). Derjenige im Kapuzenpulli (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) habe ihn aufgefordert, wieder zu dessen Kollege (Anmerkung der Kammer: D.________)