Nach Ansicht der Kammer wurde der Beschuldigte im Anzeigerapport vom 6. November 2017 gut beschrieben (Beschuldigter 2 (mit Oberlippenbart); vgl. pag. 1236) und der Hinweis angebracht, dass G.________ und F.________ ihn wiedererkennen würden. Eine Verwechslung ist somit ausgeschlossen. F.________, G.________ und der Strafkläger schilderten übereinstimmend, die drei Personen hätten sich am Fahrradunterstand an Rollern, Fahrrädern und Mofas zu schaffen gemacht und sie «aufmüpfig» angeschaut bzw. etwas scheine sie provoziert zu haben. Sie seien dann zu Fuss weitergelaufen, wobei einer der drei die Örtlichkeit auf dem Fahrrad verlassen habe (pag. 1241, Z. 43 ff.; pag. 1247, Z. 29 ff.; pag.