25 Uhr; Strafkläger: 03:46 Uhr) bestand keine Möglichkeit einer allfälligen Absprache. Auch ist kein Motiv für eine Falschbelastung des ihnen gänzlich unbekannten Beschuldigten erkennbar. Schliesslich sind den Aussagen keine Aggravierungstendenzen auszumachen und weder der Beschuldigte noch D.________ werden übermässig belastet. Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. Nach Ansicht der Kammer wurde der Beschuldigte im Anzeigerapport vom 6. November 2017 gut beschrieben (Beschuldigter 2 (mit Oberlippenbart);