pag. 1260; pag. 1262). Ferner stimmen die Aussagen von F.________, G.________ und dem Strafkläger überein und zeichnen ein in sich stimmiges, einheitliches Geschehen, welches sich in der fraglichen Nacht abgespielt hat. Bei näherer Betrachtung des Zeitpunkts ihrer Einvernahmen (G.________: 04:19 Uhr; F.________: 04:51