Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen u.a. des Strafklägers, von G.________ und F.________ glaubhaft sind, vollumfänglich anschliessen (pag. 2563, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen bestechen mit Detailreichtum und durch Übereinstimmungen im Rahmensowie Kerngeschehen.