Ergänzend ist die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. September 2017 (pag. 281 ff.) zu erwähnen, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird. Die Kammer berücksichtigt ferner die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. Ziff. I.5. hiervor) und wird auf diese und auf die Aussagen aus dem Vorverfahren sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahren direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingehen. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen u.a. des Strafklägers, von G.________ und F.________ glaubhaft sind, vollumfänglich anschliessen (pag.