an der Einmündung des AB.________wegs stehen. Der Beschuldigte selbst verlangte vom Strafkläger kein Geld und wiederholte die diesbezügliche Aufforderung von D.________ nicht. Schliesslich bestritt der Beschuldigte nicht, selbst auch Schläge ausgeteilt zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung sind demgegenüber die weiteren Handlungen des Beschuldigten und damit zusammenhängend der konkrete Tatablauf. So machte der Beschuldigte geltend, er habe den Strafkläger einzig festgehalten, als Letzterer vor D.________ davongelaufen sei. Ansonsten habe er D.________ nicht geholfen.