2912 ff.). 12.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Q.________ verwies im oberinstanzlichen Parteivortrag vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sie führte zusammengefasst aus, dass es primär D.________ gewesen sei, der angefangen und C.________ auf die Seite genommen habe. Der Beschuldigte habe jedoch gewusst, dass D.________ diesen um Geld angehalten gehabt habe. Wenn C.________ habe hören können, dass es um Geld gegangen sei, dann habe dies auch der Beschuldigte hören müssen. Als