Es werde auf die Schlussbemerkungen des Deliktsblatts auf pag. 1233 f. verwiesen, denen zu entnehmen sei: «Zusammenfassend kann einberichtet werden, dass dieses Raubdelikt hauptsächlich durch D.________, jedoch mit der Unterstützung von A.________ verübt wurde.». Der überwiesene Sachverhalt sei insofern unbestritten, als D.________ auf den Strafkläger losgegangen sei und ihn der Beschuldigte dabei bloss unterstützt habe. Es liege mithin eine Teilnahme im Sinne einer Gehilfenschaft vor. In der zweiten Phase des Vorfalles habe es sich nur um einen versuchten Raub gehandelt, womit es am vollendeten Delikt fehle (pag. 2912 ff.).