_ sei denn auch ein Freispruch erfolgt. Weiter umschreibe die Anklageschrift ein «Unterstützen» seitens des Beschuldigten und nicht ein koordiniertes Vorgehen, womit eine Verurteilung als Mittäter ausscheide. Die Beteiligung des Beschuldigten könne höchstens in Form eines Gehilfen beschrieben werden. Jedoch sei fraglich, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Beteiligung am Raub vorgeworfen werden könne; wie den Einvernahmen zu entnehmen sei, habe der Beschuldigte keine Gewalt gegen den Strafkläger ausgeübt. Es werde auf die Schlussbemerkungen des Deliktsblatts auf pag.