Rechtsanwalt B.________ brachte namens des Beschuldigten anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags zusammengefasst vor, in der Anklageschrift werde ein Einwirken seitens des Beschuldigten auf sämtliche Opfer umschrieben, und nicht nur auf den Strafkläger. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beziehe sich demnach nur auf die zweite Phase des Vorfalles und nicht auf die erste Phase. Hinsichtlich des angeblichen Raubes an F.________ und G.________ sei denn auch ein Freispruch erfolgt.