12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass D.________ den Strafkläger unter sinngemässer Gewaltandrohung dazu aufgefordert hat, ihm alles zu geben, was er dabei hatte, dies in der Absicht, die Wertgegenstände danach zu entwenden. Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Strafkläger unterstützte der Beschuldigte D.________, indem er dem Strafkläger auch Schläge ausgeteilte. D.________ erbeutete beim Vorfall CHF 8.00 (pag. 2564, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.__