ein lebenslang erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung und von Augendruckanstiegen, welche potenziell zur Erblindung führen könnten. Die Kammer erachtet ausserdem als erstellt, dass die Distanz zwischen dem Beschuldigten und L.________ beim Abfeuern der Pfefferspraypistole ca. 1.5 Meter betragen hatte, bzw. mit ausgestrecktem Arm ein Abstand von ca. 1 Meter resultierte.