2849), eine Distanz von ungefähr 1 Meter resultiert. 11.8 Beweisergebnis der Kammer Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. B.1.1. der Anklageschrift als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte am 24. September 2017 ca. um 05:40 Uhr in R.________(Ortschaft) mit D.________ und E.________ in der gemeinsamen Absicht, jemanden «auszunehmen», in Richtung L.________ und seiner Begleiterin begab. Nachdem D.________ dem Beschuldigten vorgängig eine Pfefferspraypistole übergeben hatte, ging der Beschuldigte auf L._____