hatte zudem bereits am Domizil von Y.________ gezeigt, wie die Pfefferspraypistole funktionierte, als auch der Beschuldigte anwesend gewesen war (pag. 0279, Z. 84 f.). Inwiefern er auch um dessen Gefährlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung kurzer Schussdistanzen wusste, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung jedoch offen bleiben. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des ausgestreckten Arms, bei einer Körpergrösse des Beschuldigten von 175 Zentimetern (pag. 2849), eine Distanz von ungefähr 1 Meter resultiert.