22 Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft und den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte wusste nach Ansicht der Kammer schliesslich um die Durchschlagskraft der Pistole, zumal N.________ vorgängig einen Testschuss abfeuerte, der Beschuldigte hierbei eine Stichflamme wahrnahm (pag. 0287, Z. 261 f.; pag. 0295, Z. 93 f.; pag. 0254, Z. 81) und er gar dachte, es kämen vielleicht Nägel daraus (pag. 0287, Z. 270 f.). N.________ hatte zudem bereits am Domizil von Y.____