Der Beschuldigte wollte, ebenso wie D.________, Geld beschaffen und nachdem der Vorfall in V.________(Ortschaft) nicht ergiebig gewesen war (vgl. Ziff. 12. hiernach) musste das Geld anderweitig besorgt werden. Dagegen, dass er sich geweigert haben sollte, spricht schliesslich seine tatnächste Aussage, er habe selbst schon Pfefferspray abbekommen und gewusst, dass es nicht so schlimm sei. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von D.________ unter Drohung zum Einsatz der Pfefferspraypistole genötigt worden, ist folglich als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – diese