Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr, seinen Beitrag zu leisten. Trotz der dominanteren Rolle von D.________ wäre es dem Beschuldigten in Anbetracht der gesamten Umstände durchaus möglich gewesen, sich zu weigern oder D.________ zu sagen, er solle selbst schiessen. So sagte er selbst, es habe ihn schlichtweg nicht interessiert, was D.________ gesagt habe (pag. 0300, Z. 323 f.). Vielmehr macht Sinn, dass eine Person mit der Absicht, L.________ vor einem Geldautomaten «auszunehmen», auch ohne Zögern und folglich ohne bedroht zu werden, hierfür eine Pfefferspraypistole einsetzen würde. Der Beschuldigte wollte, ebenso wie D.______