Er (Bemerkung der Kammer: D.________) habe noch überlegt, ob er es zu Dritt durchziehen wolle oder nicht und irgendwann sei er dann der Überzeugung gewesen, dass es zu Dritt auch gehen würde und er das Geld unbedingt wolle (pag. 0298, Z. 211 ff.). Dass D.________ hinsichtlich Planung und Vorgehen die treibende Kraft war, ist mit der Rollenverteilung vereinbar und lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass er den Beschuldigten oder E.________ zu diesem Vorgehen gedrängt hat. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr, seinen Beitrag zu leisten.