Vielmehr gründete das Verhalten des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer in seiner Rolle innerhalb der Gruppe und er leistete einen nicht unwesentlichen Beitrag im gesamthaft arbeitsteiligen Vorgehen. Eine Aussage hinsichtlich einer allfälligen Drucksituation ist denn auch keinem der Beteiligten, mit Ausnahme von E.________, zu entnehmen. Es wird demgegenüber seitens des Beschuldigten davon berichtet, dass D.________ gesagt habe, wie er es machen wolle, so eine Art Plan (pag. 0298, Z. 209 f.). Er habe sie alle zur Tat überreden wollen und sie hätten es schliesslich so durchgezogen. Er (Bemerkung der Kammer: D.__