Es hätte eine Überhandsituation für den Beschuldigten bedeutet, da er nun über den Schuss aus der Pistole und das entsprechende Ziel hätte entscheiden können. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach D.________ als treibende Kraft agierte, schliesst sich die Kammer an. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht gefolgert werden, D.________ habe dem Beschuldigten wahrscheinlich einen gewissen Druck aufgesetzt (pag. 2551, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr gründete das Verhalten des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer in seiner Rolle innerhalb der Gruppe und er leistete einen nicht unwesentlichen Beitrag im gesamthaft arbeitsteiligen Vorgehen.