2247), worauf die Kammer abstellt. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Annahme lebensfremd sei, dass es ab dem Moment der Übernahme der Pfefferspraypistole für D.________ unmöglich geworden sei, dem Beschuldigten ins Gesicht zu schiessen, ist folgendes entgegen zu halten: Es ist nur schwer vorstellbar, wie D.________ die Pfefferspraypistole wieder hätte behändigen sollen, nachdem er diese dem Beschuldigten übergeben hatte. Es hätte eine Überhandsituation für den Beschuldigten bedeutet, da er nun über den Schuss aus der Pistole und das entsprechende Ziel hätte entscheiden können.