21 auffordern oder nötigen lasse. Gemäss dem Gutachter ist der Beschuldigte von seiner Persönlichkeit her eher durchsetzungsstark, selbstbewusst und abgrenzungsfähig. Schliesslich kam das Gutachten unter diesem Titel zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt und damit voll schuldfähig war (pag. 2247), worauf die Kammer abstellt.