Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung, wonach die mittels psychiatrischem Gutachten beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen Einfluss gehabt hätten, fehl. Vielmehr sprechen die gutachterlichen Erwägungen, konkret in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit, gegen die Annahme, dass sich der Beschuldigte viel leichter