Anhand des Beispiels von N.________ war für ihn erkennbar, dass sich nicht jeder beteiligen musste. Das Verhalten des Beschuldigten lässt vielmehr den Schluss zu, dass er Geld wollte und dazu beitrug, um dieses erhältlich zu machen. Dafür spricht auch die Aussage von D.________, dass, selbst wenn er den Beschuldigten genötigt hätte, er ________-jährig und damit alt genug sei. Aber er habe es ihm nicht gesagt (pag. 0354, Z. 158 f.). Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung, wonach die mittels psychiatrischem Gutachten beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen Einfluss gehabt hätten, fehl.