Überdies waren beide am Vorfall in V.________(Ortschaft) beteiligt, weshalb fraglich ist, warum sich der Beschuldigte beim vorliegenden Vorfall genötigt fühlen sollte. Dagegen spricht weiter, dass N.________, obwohl der Gruppe zugehörend, etwas abseits vom Geschehen stand und sich problemlos abgrenzen konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte hätte schämen sollen, einer ihm bislang nicht bekannten Person zu sagen, er wolle den Pfefferspray nicht einsetzen. Anhand des Beispiels von N.________ war für ihn erkennbar, dass sich nicht jeder beteiligen musste.