2551, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Tatsache der Drohung bis fast zum Schluss für sich behalten, da er sich für seine Verunsicherung vor D.________ geschämt habe, macht deshalb keinen Sinn, weil sich der Beschuldigte und D.________ erst an diesem Abend kennen lernten (pag. 0288, Z. 346; pag. 0303, Z. 22). Überdies waren beide am Vorfall in V.________(Ortschaft) beteiligt, weshalb fraglich ist, warum sich der Beschuldigte beim vorliegenden Vorfall genötigt fühlen sollte.