erwähnte der Beschuldigte nichts von einer Weigerung oder Drohung. Am Rande zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift im Eventualantrag eine zwischenzeitliche Notstandssituation umschreibt und damit die Entgegennahme der Pfefferspraypistole meint, nicht aber die Ausführung bzw. Benutzung dieser. Es musste demnach, anders als die Vorinstanz ausführt, keine aktuelle Drohungssituation bestehen (vgl. pag. 2551, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).