Zudem steigern sich die Aussagen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung des Beschuldigten mit jeder Einvernahme, was als Lügensignal zu werten ist. Vielmehr handelt es sich bei den Aussagen, wonach der Beschuldigte von D.________ bedroht worden sei, um einen Versuch, seinen Kollegen, den Beschuldigten, in einem besseren Licht darzustellen, zumal auch der Beschuldigte E.________ zu schützen versuchte, indem er angab, den Namen seines Kollegen, der neben N.________ und D.________ dabei gewesen sei, nicht nennen zu wollen (pag. 0282, Z. 55). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer diese Aussagen als nicht glaubhaft und stellt nachfolgend nicht darauf ab (pag. 2552, S. 28 der erstinstanzli-