0366, Z. 46 ff.) und dieser ihn (Anmerkung der Kammer: E.________) gar mit einem Taser bedroht und aufgefordert habe, dem flüchtenden L.________ zu folgen (pag. 0367, Z. 85 ff.), in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, von N.________ und schliesslich von D.________ selbst, der letztendlich zugab, es sei seine Idee gewesen, L.________ auszunehmen (pag. 0351, Z. 51 ff.). Zudem steigern sich die Aussagen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung des Beschuldigten mit jeder Einvernahme, was als Lügensignal zu werten ist.