___ einzugehen, welcher, abgesehen vom Beschuldigten, als einziger Beteiligter aussagte, dass D.________ den Beschuldigten mit der Pfefferspraypistole bedroht gehabt habe, dies aber abschwächte, indem er aussagte, der Beschuldigte habe sich dann bereit erklärt, dies zu machen (pag. 0367, Z. 79 ff.). Die Aussagen überzeugen, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, jedoch nicht durch eine Vielzahl an Realitätskennzeichen, sondern wirken überzeichnet und realitätsfern. Auch steht die Aussage, wonach es die Idee von N.________ gewesen sei, L.________ auszunehmen (pag. 0366, Z. 46 ff.)