Schliesslich antwortete der Beschuldigte auf Frage, weshalb er L.________ ins Gesicht geschossen habe, nicht derart, wie im Eventualantrag der Anklageschrift umschrieben, sondern vielmehr, dass er in diesem Moment nicht mehr gross nachgedacht und einfach gehandelt habe und es sei ihm erst im Nachhinein bewusst geworden, was er gemacht habe. In diesem Zusammenhang ist kurz auf die Aussagen von E.________ einzugehen, welcher, abgesehen vom Beschuldigten, als einziger Beteiligter aussagte, dass D.________ den Beschuldigten mit der Pfefferspraypistole bedroht gehabt habe, dies aber abschwächte, indem er aussagte, der Beschuldigte habe sich dann bereit erklärt, dies zu machen (pag.