Er sei «easy» drauf gewesen, er habe nicht gedacht und einfach gehandelt. Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018 sagte der Beschuldigte, es solle eine Drohung gegeben haben. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Aussage erfolgte, nachdem dem Beschuldigten gegen Ende seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 vorgehalten worden war, dass D.________ ihn insofern belastete, dass er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) die Pfefferspraypistole habe verwenden wollen, um den Raub zu begehen (pag. 0299, Z. 268 ff.). Auch die Aussagen von N.________ geben dieses Bild wieder.