19 Weigerung seinerseits und einer Drohung durch D.________, wenn er die Pfefferspraypistole nicht einsetze. Auch das vom Beschuldigten behauptete durch D.________ angeblich Gesagte «drück ab, drück ab» ist nach Ansicht der Kammer nicht die behauptete Drohung. Im Gegenteil führte er auf Frage, weshalb er gemacht habe, was D.________ ihm gesagt habe, aus, er habe in diesem Moment abgeschaltet, er wisse es nicht. Er sei «easy» drauf gewesen, er habe nicht gedacht und einfach gehandelt.