2901, Z. 20 ff.). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bedroht und unter diesem Einfluss zur Schussabgabe mit der Pfefferspraypistole gezwungen worden war, unglaubhaft, taktisch motiviert und nachgeschoben. So sind in einer derartigen Situation durchaus eine Reihe von Begleitemotionen zu erwarten, die tatnah geschildert werden. Demgegenüber sagte der Beschuldigte zunächst nichts von einer