___ habe von ihm verlangt, dass er L.________ mit dem Pfefferspray ins Gesicht sprühen solle. Er habe gesagt, nein sicher nicht, worauf D.________ ihm das Pfefferspray ins Gesicht gehalten und gesagt habe, sonst sprühe er ihm (Anmerkung der Kammer: dem Beschuldigten) mit dem Spray ins Gesicht (pag. 0306, Z. 19 ff.). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Rahmen derselben Einvernahme der Beschuldigte das erste Mal vorbringt, D.________ habe zudem E.________ gesagt, er solle mit der Pfefferspraypistole schiessen, sich dieser aber geweigert habe (pag. 0307, Z. 66 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind, im Gegensatz zu den tatnächsten Aussagen, auffällig karg und mangeln