18 Z. 24 ff.), in Schutz nehmen wollte. So nannte er auch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen den Namen des Beschuldigten nicht, sondern sprach stets von «einem Kollegen von AL.________» (pag. 0334, Z. 247). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2018, mithin knapp ein Jahr nach dem Vorfall, brachte der Beschuldige erstmals vor, D.________ habe von ihm verlangt, dass er L.________ mit dem Pfefferspray ins Gesicht sprühen solle.