Daran ändert auch der Umstand nicht, dass D.________ zunächst eine andere Person nannte, welche die Pfefferspraypistole abgeschossen haben soll (ein Junge namens «AA.________»; pag. 0341, Z. 80 ff.) und ausführte, N.________ habe den Pfefferspray an den Beschuldigten übergeben (pag. 0334, Z. 246 f.). Er relativierte in der Folge seine Aussagen und gab zu, dass es seine, und nicht die Idee von N.________ gewesen sei, einen auszunehmen (pag. 0352, Z. 99 ff.).