0255, Z. 141 f.). Auch wirkt die Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 26. September 2017 realitätsnah, wonach er dem Beschuldigten den Pfefferspray gegeben habe, weil dieser ihn die ganze Zeit genervt habe (pag. 0261, Z. 126). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 fügte er an, er wisse nur, dass der Beschuldigte die Waffe genommen, durchgezogen und dem Mann ins Gesicht geschossen habe (pag. 0278, Z. 48 f.), was für ein zielgerichtetes Handeln seitens des Beschuldigten spricht. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass D.________ zunächst eine andere Person nannte, welche die Pfefferspraypistole abgeschossen haben soll (ein Junge namens «AA.